hat der Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung einen Unterhalt von CHF 1'822.50 pro Monat zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind gerichtsüblich zu indexieren (vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB). 8. In einem nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen.