Der Beklagte hat das Rentenalter bereits erreicht und ist für die Unterhaltspflicht auch leistungsfähig. Bei gleichbleibenden Einkünften vermag der Beklagte auch nach Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 3'987.85 an die Klägerin und unter Berücksichtigung, dass im Zeitpunkt der Pensionierung der Klägerin voraussichtlich kein Kindesunterhalt mehr zu leisten sein wird, seinen eigenen Bedarf zu decken. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Oktober 2025 weiterhin einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'987.85 pro Monat zu bezahlen.