Die Klägerin geht von einer monatlichen AHV-Rente von ca. CHF 1'400.00 aus (act. 160 S. 11), was vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wird. Er lässt lediglich ausführen, dass die Klägerin nach Erreichen des Rentenalters eine Rente aus der 1. und 2. Säule erhalten werde, ohne jedoch die Höhe der zukünftigen Leistungen der Klägerin aus der 1. und 2. Säule zu beziffern oder die von der Klägerin behauptete zukünftige Höhe der AHV-Rente zu bestreiten (act. 161 S. 22). Somit ist ab der Pensionierung der Klägerin von einer AHV- Rente von CHF 1'400.00 auszugehen.