Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspru ch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (BGE 141 III 465 E. 3.2). Im September 2025 erreicht die Klägerin das ordentliche AHV-Alter, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beklagte der Klägerin ab 1. Oktober 2025 weiterhin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hat.