7.5 Der Beklagte beantragt, die Pflicht zur Bezahlung nachehelicher Unterhaltsbeiträge bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter zu begrenzen. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin werde anschliessend eine Rente aus der 1. und 2. Säule erhalten (act. 161 S. 22). Die Klägerin fordert hingegen einen ab Erreichung des AHV-Alters um CHF 1'400.00 reduzierten aber unbefristeten Unterhaltsbeitrag (vgl. act. 160 Rechtsbegehren Ziff. 3; act. 163). Sie werde mit ihrer Pensionierung eine AHV-Rente von ca. CHF 1'400.00 erhalten, weshalb der Unterhaltsbeitrag ab Pensionierung der Klägerin zu reduzieren sei (act. 160 S. 11).