wurden, welche auf allfällige Sonderleistungen im Jahr 2015 hinweisen würden und dass gleiches auch in Bezug auf den Vergleich mit Entlohnungen in vergleichbaren Unternehmen gelten würde. Es habe der Nachweis des objektiven Drittvergleichs gefehlt (act. 161/112). Der Gutachter schätzt die jährlich anfallenden Kosten für die reine, externe Verwaltung der Liegenschaften (ohne Kosten Hauswart und externe Rechtsberatungskosten bei Streitigkeiten mit der Mieterschaft) der L.________AG auf 4 % bis 6 % der entsprechenden jährlichen Erträge aus der Vermietung.