Darin steht zwar, dass der an den Beklagten entrichtete Lohn angesichts der Tatsache, dass es sich bei der L.________AG um eine reine Immobiliengesellschaft handle, als übersetzt erscheine bzw. einem objektiven Drittvergleich nicht standhalte und dass die marktgerechte Entlohnung (inkl. VR-Tätigkeit) auf unpräjudizielle CHF 35'000.00 geschätzt worden sei. Es kann daraus aber auch entnommen werden, dass vom Beklagten – trotz Aufforderung im Einschätzungsvorschlag – in keiner Art und Weise sachdienliche Unterlagen beigebracht Seite 42/77