Der Beklagte hat gemäss Ergänzungsgutachten aus der L.________AG im Jahr 2015 CHF 154'368.00 netto bezogen. Zusätzliche Bezüge des Beklagten wären gemäss Ausführungen des Gutachters handelsrechtlich und auch steuerrechtlich nicht möglich bzw. zulässig gewesen. Dies bestätige auch die Geldflussrechnung 2015 der L.________AG, welche nach Amortisation der Hypothek und des Darlehens K.________AG einen Mittelabfluss von CHF -21'167.50 ausweise. Der vom Beklagten von der L.________AG bezogene Bruttolohn in der Höhe von CHF 155'680.00 habe rund 38,6 % der Mietzinseinnahmen im Jahr 2015 entsprochen.