Bei der L.________AG habe jedoch der gesamthafte Bezug im Jahr 2015 38,6 % der Mietzinseinnahmen dargestellt. Es sei daran zu erinnern, dass der Gutachter für pauschale Immobilienverwaltungskosten von 5 % der Mieterträge ausgehe. Daraus werde rasch ersichtlich, dass der Beklagte zu hohe Lohnbezüge getätigt habe. I nskünftig könne er zulasten der L.________AG höchstens einen Bruttolohn von CHF 35'000.00 pro Jahr beziehen (act. 161 S. 12).