7.2.3 Was die Einkommensmöglichkeiten aus der L.________AG betrifft, so führt der Beklagte aus, dass er auch aus Sicht des Gutachters mit seinen gesamthaften Bezügen im Betrag von CHF 154'368.00 im Jahr 2015 überbordet habe. Dies sei dem Umstand zu entnehmen, dass der Gutachter auf die Praxis der kantonalen Steuerbehörden verweise, wonach bei reinen Immobiliengesellschaften in der Regel 10 % bis 20 % der Mietzinseinnahmen als Lohn des Aktionärs für die Verwaltung der Immobilien und der Gesellschaft als geschäftsmässig anerkannt würden. Bei der L.________AG habe jedoch der gesamthafte Bezug im Jahr 2015 38,6 % der Mietzinseinnahmen dargestellt.