Ergänzungsgutachten abzuweichen. Der Beklagte hätte somit bei der K.________AG im Jahr 2015 neben den getätigten Nettobezügen von CHF 44'085.00 zusätzlich CHF 165'086.00 als Dividende beziehen können, ohne die Fortführung der Unternehmung zu gefähr den. Folglich ergibt sich eine dem Beklagten aus dessen Tätigkeit für die K.________AG anrechenbare Leistungsfähigkeit von CHF 209'171.00 pro Jahr.