verfügt und kein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR (Verbot der Einlagenrückgewähr) vorliegt (act. 115 S. 17). Sämtliche dieser vom Gutachter genannten Voraussetzungen wurden berücksichtigt und eingehalten (vgl. auch Beilage 5 zum Ergänzungsgutachten). Die Ausführungen des Gutachters sind zudem schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, weshalb keine Gründe bestehen, um von den Erkenntnissen der sachverständigen Person in ihrem Seite 41/77