132 S. 8). Zudem erachtet der Gutachter eine Dividendenausschüttung bei durch Aktiengesellschaften gehaltenen Immobilien dann als zulässig und sinnvoll, wenn die Gesellschaft nach der gesetzlich und allenfalls statutarisch vorgeschriebenen Reservezuweisung über frei ausschüttbare, ausgewiesene Reserven verfügt, die Gesellschaft im Zeitpunkt der geplanten Bar-Ausschüttung, unter Berücksichtigung der notwendigen Mittelabflüsse für die Amortisationen der Hypotheken und der notwendigen Unterhalts - und Erneuerungskosten der Immobilien, über ausreichend Liquidität zur Entrichtung einer Bar-Dividende verfügt und kein Verstoss gegen Art.