Ferner weise die K.________AG in der Bilanz per 31. Dezember 2015 gegenüber dem Beklagten ein Darlehensguthaben von CHF 221'121.30 aus. Nach Ansicht des Gutachters hätte ein Teil dieses Aktionärdarlehens im Jahr 2015 im Betrag von CHF 165'086.70 (ausgewiesenes Eigenkapital von CHF 315'086.70 abzüglich Aktienkapital von CHF 100'000.00 abzüglich gesetzliche Reserven von CHF 50'000.00) an den Beklagten ausgeschüttet werden können (Dividende mit Verrechnung des Aktionärsdarlehens), ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden (act. 132 S. 8).