7.2.1 Hinsichtlich der massgebenden Vergleichsperiode ist vorab festzuhalten, dass es sich bei den Jahresrechnungen der K.________AG und der L.________AG des Jahres 2015 um die aktuellsten dem Gutachter vorgelegenen Zahlen handelt. Da die entsprechenden Jahresrechnungen der beiden Gesellschaften für das Jahr 2016 zum Zeitpunkt der Ergänzung des Gutachtens – im Mai 2017 – gemäss Aussagen der AX.________AG noch nicht erstellt waren, konnte die Frage der Einkommensmöglichkeit des Beklagten für das Jahr 2016 nicht beantwortet werden (act. 132).