Aus der K.________AG hätte der Beklagte nach Ansicht des Gutachters jedoch neben den getätigten Nettobezügen von CHF 44'085.00 weitere Entnahmen machen können, ohne die Fortsetzung des Unternehmens zu gefährden. Der Beklagte hätte von seiner Gesellschaft keine Darlehen beziehen müssen, sondern hätte sich CHF 165'086.00 pro Jahr als Dividenden auszahlen lassen können. Der Beklagte hätte somit nach Ansicht des Gutachters von der K.________AG maximal CHF 209'171.00 (= Nettobezüge CHF 44'085.00 + Dividende CHF 165'086.00) beziehen können (act. 132 S. 8).