Gemäss dem erstellten Ergänzungsgutachten, welches die aktuellste Vergleichsperiode der Jahre 2015 und 2016 betrifft, bezog der Beklagte im Jahr 2015 von der L.________AG CHF 154'368.00 und von der K.________AG CHF 44'085.00. Darüber hinausgehende Bezüge wären gemäss Ausführungen des Gutachters bei der L.________AG im Jahr 2015 nicht möglich gewesen. Aus der K.________AG hätte der Beklagte nach Ansicht des Gutachters jedoch neben den getätigten Nettobezügen von CHF 44'085.00 weitere Entnahmen machen können, ohne die Fortsetzung des Unternehmens zu gefährden.