Der Beklagte führt dagegen aus, die Schlussfolgerung im Entscheid vom 6. Juni 2018 im Massnahmeverfahren ES 2016 267, wonach gestützt auf die Ausführungen des Gutachters davon ausgegangen werde, dass der Beklagte über jährlich anrechenbare Einkünfte von mindestens CHF 363'000.00 verfügen könne, sei bedenklich. Der Gutachter gehe von einer einmaligen hypothetischen Dividende bis zum maximalen Darlehensguthaben der K.________AG gegenüber dem Beklagten aus. Er spreche in keiner Art und Weise von wiederkehrenden jährlichen Dividenden in dieser Höhe.