Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass im Urteil des Kantonsgerichtes Zug vom 6. Juni 2018 im Massnahmeverfahren ES 2016 267 zu Recht festgestellt worden sei, dass der Beklagte über die Gesellschaften K.________AG und L.________AG Eigentümer von Immobilien sei, welche einen regelmässigen Mietertrag abwerfen würden. Gemäss dem im vorliegenden Verfahren erstellten Gutachten sowie Ergänzungsgutachten von Q.________ habe der Beklagte 2015 von der L.________AG ein Einkommen von CHF 154'368.00 bezogen.