7. Kann von einem Ehegatten vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufkommt und ist er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen, so ist in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des Pf lichtigen zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen. Dabei geht es darum zu bestimmen, ob der Pflichtige angesichts seiner aktuellen Einkünfte in der Lage ist, den vorgängig festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (BGE 141 III 465 E. 3).