Der Beklagte bestreitet jedoch nicht, dass das von der Klägerin gewährte Darlehen fremdfinanziert wurde. Er vermag mit seinen pauschalen Behauptungen, wonach das Geld noch auf irgendeinem Konto deponiert sei, die Ausführungen der Klägerin auch nicht zu widerlegen und konnt e folglich nicht überzeugend dartun, dass die Klägerin nach wie vor über den behaupteten Betrag von CHF 550'000.00 verfügt. Seite 38/77