In Bezug auf eine allfällig beantragte Berücksichtigung bei der noch f olgenden güterrechtlichen Auseinandersetzung kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass nur diejenigen Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen sind, welche ihnen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auch gehörten. Wenn der Beklagte nun behauptet, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch über einen Betrag in der Höhe von CHF 550'000.00 verfügt, so wäre ihm der Beweis dafür oblegen. Der Beklagte bestreitet jedoch nicht, dass das von der Klägerin gewährte Darlehen fremdfinanziert wurde.