Was der Beklagte aus diesen Ausführungen ableiten will, wird nicht substantiiert ausgeführt. Sollte er die Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensertrags geltend machen wollen, so legt er auch vorliegend nicht dar, in welcher Höhe ein solcher angerechnet werden sollte. In Bezug auf eine allfällig beantragte Berücksichtigung bei der noch f olgenden güterrechtlichen Auseinandersetzung kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass nur diejenigen Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen sind, welche ihnen im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auch gehörten.