Die Klägerin liess dagegen ausführen, es sei bereits mehrfach dargetan worden, dass dieses Darlehen über ihren Vater gewährt wurde und an ihn bzw. die Erbengemeinschaft zurückbezahlt worden sei (act. 6 S. 12). Die Klägerin gab sodann im vorliegenden Verfahren wie auch in den Verfahren ES 2009 110, ES 2010 770 und ES 2013 221 jeweils übereinstimmend und unter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass sie zur Gewährung des Darlehens an den Beklagten einen Kredit von CHF 550'000.00 habe aufnehmen müssen, welcher zurückbezahlt worden sei, weshalb sie nicht mehr über dieses Vermögen verfüge (act. 12 S. 6 im Verfahren ES 2009 110;