6.4 Schliesslich verlangt der Beklagte, dass der Klägerin das von ihm zurückbezahlte Darlehen als Vermögen anzurechnen sei (act. 61 S. 13). Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese CHF 550'000.00 auf einem Bankkonto in Italien oder auf einem nicht deklarierten Konto in der Schweiz deponiert seien (act. 5 S. 12). Die Klägerin liess dagegen ausführen, es sei bereits mehrfach dargetan worden, dass dieses Darlehen über ihren Vater gewährt wurde und an ihn bzw. die Erbengemeinschaft zurückbezahlt worden sei (act. 6 S. 12).