Ferner erachtet der Beklagte gemäss seinen Ausführungen selber als belegt, dass die Klägerin die Immobilie effektiv verkauft hat, weshalb ihr gar kein Vermögensertrag angerechnet werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich wiederum die vom Beklagten beantragte Expertise über den Verkehrswert der hälftigen Beteiligung an der von der Klägerin verkauften Wohnung und Parzelle in AV.________ (act. 61 S. 13).