Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, was er aus seinem Einwand, wonach der Kaufpreis der Immobilie nicht dem Verkehrswert des Grundstückes entsprochen habe, zu seinen Gunsten ableiten will. Sollte der Beklagte in diesem Zusammenhang einen zu berücksichtigenden hypothetischen Vermögensertrag geltend machen, so legt er nicht dar, in welcher Höhe ein hypothetischer Vermögensertrag seiner Ansicht nach angerechnet werden sollte. Ferner erachtet der Beklagte gemäss seinen Ausführungen selber als belegt, dass die Klägerin die Immobilie effektiv verkauft hat, weshalb ihr gar kein Vermögensertrag angerechnet werden kann.