diese Liegenschaft Eigengut darstelle, weshalb überhaupt nicht entscheidend sei, zu welchem Betrag die Klägerin dieses Grundstück auf ihren Bruder übertragen habe. Die Klägerin könne völlig frei über Eigengut verfügen. Wenn der Beklagte hier einen Aufrechnungstatbestand gemäss Art. 208 ZGB konstruieren möchte, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Übertragung mehr als fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes erfolgt sei und Art. 208 ZGB gar nicht mehr zum Tragen kommen könne. Zum anderen sei wenn überhaupt Eigengut "verschenkt" worden – was aber nicht bewiesen sei – und nicht etwa Errungenschaft (act. 59 S. 6).