Der vom Notar festgehaltene Wert könne allerdings nicht dem Verkehrswert des hälftigen Anteils der genannten Wohnung und der Par zelle entsprechen, was offensichtlich sei. Diese Zahlung sei im Übrigen wohl bar geleistet worden, denn irgendein Eingang sei nicht verbucht oder belegt worden. Die Klägerin versuche mit den ins Recht gelegten Beweismitteln Tatsachen vorzugeben, welche schlicht nicht stimmen könn ten (act. 61 S. 12). Die Klägerin führt dagegen aus, dass die Übertragung der geerbten Parzelle vor der Trennung erfolgt sei und sicher nicht in Benachteilungsabsicht.