61 S. 11). Weil der Beklagte die überzeugenden Behauptungen der Klägerin nicht substantiiert zu widerlegen vermag, ist auf die Ausführungen der Klägerin abzustellen. Der Klägerin ist daher aufgrund des Nutzungsrechts ihrer Mutter nicht zumutbar und möglich, durch die Vermietung der Liegenschaft in AJ.________ einen Mietertrag zu erzielen, weshalb ihr kein hypothetischer Mietertrag angerechnet wird. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch die vom Beklagten beantragte Expertise über d ie Höhe eines aus der Wohnung erzielbaren Mietertrages (act. 61 S. 12).