Der Beklagte lässt zwar ausführen, dass es sich beim besagten Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben der Mutter der Klägerin handle, er bestreitet aber nicht, dass dies bereits vor der Trennung so gelebt worden sei und dass die Wohnung bis anhin noch nie vermietet worden ist. Auch der Einwand des Beklagten, dass zumindest gemäss Schweizer Recht eine Nutzniessung bei Grundstücken durch Eintragung in das Grundbuch bestellt werde, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da Schweizer Recht nicht anwendbar ist (act. 61 S. 11).