An der Parteibefragung führte die Klägerin zudem aus, dass die Wohnung in AJ.________ zu keinem Zeitpunkt vermietet worden sei (act. 32 Ziff. 18.3). Diese Ausführungen der Klägerin werden vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Der Beklagte lässt zwar ausführen, dass es sich beim besagten Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben der Mutter der Klägerin handle, er bestreitet aber nicht, dass dies bereits vor der Trennung so gelebt worden sei und dass die Wohnung bis anhin noch nie vermietet worden ist.