6.2.3 Obwohl dem von der Klägerin eingereichten handschriftlichen Vertrag (act. 6/37) keine genauen Angaben zu entnehmen sind und ein Grundbuchauszug fehlt, sind die Ausführungen der Klägerin, dass das Nutzungsrecht ihrer Mutter einer Vermietung der Wohnung entgegensteht, insgesamt überzeugend. Die Klägerin räumte denn auch selbst ein, dass das Nutzungsrecht ihrer Mutter gar nicht im Grundbuch eingetragen worden sei (act. 59 S. 5). An der Parteibefragung führte die Klägerin zudem aus, dass die Wohnung in AJ.________ zu keinem Zeitpunkt vermietet worden sei (act.