Auch im vorliegenden Verfahren ist das Hauptargument der beweisbelasteten Klägerin, weshalb ihr kein hypothetischer Mietzinsertrag angerechnet werden könne, das Nutzungsrecht ihrer Mutter. Es sei immer unbestritten gewesen, dass die Nutzniessung im Grundbuch nicht eingetragen sei, es sei aber eine Bestätigung eingereicht worden, wonach diese Nutzniessung ausdrücklich vorliege. Diese Vereinbarung mit der Mutter sei denn auch bereits vor der Trennung abgeschlossen und so gelebt worden, was vom Beklagten nie bestritten worden sei (act. 59 S. 5).