6.2.2 Sowohl im Eheschutzverfahren ES 2009 110, wie auch in den Abänderungsverfahren ES 2010 770 und ES 2013 221 sowie in den dagegen geführten Berufungsverfahren Z2 2011 69/70 und Z2 2014 45/46 gelang es der Klägerin glaubhaft darzulegen, dass ihr aufgrund des Nutzungsrechts ihrer Mutter keine hypothetischen Mieterträge aus ihrer Wohnung in AJ.________ anzurechnen sind (Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 26. Oktober 2009 im Verfahren ES 2009 110, E. 5.3; Verfügung des Einzelrichters des Seite 36/77