6.2.1 Die Klägerin ist folglich unbestrittenermassen Eigentümerin dieser Liegenschaft in AJ.________ (act. 61 S. 11; act. 59 S. 5). Es ist somit zu prüfen, ob ihr bzw. in welcher Höhe ihr aus der Vermietung dieser Liegenschaft ein Einkommen angerechnet werden kann. Auch die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages und letztlich eines hypothetischen Einkommens aus zumutbarer und möglicher Vermietung von Wohneigentum ist zulässig , soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist.