161 S. 22). Die Klägerin lässt dagegen ausführen, sie könne über diese Wohnung nicht verfügen, da diese mit dem besagten Nutzungsrecht zu Gunsten ihrer Mutter belastet sei. Die Nutzniessung sei im Grundbuch nicht eingetragen, es sei aber ausdrücklich eine Bestätigung eingereicht worden, dass diese Nutzniessung vorliege. Diese Vereinbarung mit ihrer Mutter sei sodann bereits vor der Trennung abgeschlossen worden und sei bereits vor der Trennung so gelebt worden (act. 6 S. 12 f.; act. 59 S. 5).