Ein Grundbuchauszug liege bis heute nicht vor, obschon ein solcher mittels Schreiben vom 28. Oktober 2011 angefordert worden sei. Es sei schlicht nicht glaubhaft, dass dieser Grundbuchauszug der Klägerin nie gesandt worden sei. Der Beklagte könne diesbezüglich aber keinen Beweis erbringen, denn er könne den entsprechenden Auszug nicht anfordern. Es müsse deshalb angenommen werden, dass die Klägerin den Grundbuchauszug nicht herausgeben will, weil die behauptete Nutzniessung zugunsten der Mutter nicht eingetragen sei (act. 5 S. 12; act. 61 S. 11; act. 161 S. 22).