6.2 Der Beklagte beantragt ferner, der Klägerin sei ein hypothetischer Mietertrag aus ihrer Wohnung in AJ.________ anzurechnen. Im Massnahmeverfahren ES 2009 110 habe die Klägerin behauptet, die Wohnung sei mit einem Wohn- oder Nutzniessungsrecht zugunsten der Mutter belastet. Zu diesem Zwecke habe die Klägerin damals ein handschriftliches Dokument in italienischer Sprache eingereicht. Dieses Dokument sei nichts mehr als ein Gefälligkeitsschreiben. Ein Grundbuchauszug liege bis heute nicht vor, obschon ein solcher mittels Schreiben vom 28. Oktober 2011 angefordert worden sei.