nähere Begründung als "fraglich" bezeichnet wird, vermag die anders lautende Einschätzung in den beiden genannten Berichten nicht zu entkräften. 6.1.4 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der berufliche Wiedereinstieg der Klägerin als ausgeschlossen erscheint und ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund des jahrelangen Berufsunterbruchs und der fehlenden Berufserfahrung in den letzten zehn Jahren sowie dem fortgeschrittenen Alter von 58 Jahren nicht möglich ist. Der Klägerin ist deshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.