6.1.3.4Auch der Gutachter kommt zum Schluss, dass aufgrund des langen Krankheitsverlaufes und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der fraglichen Motivation der Klägerin die berufliche Wiedereingliederung überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werde (act. 146/1 S. 112, 123). Folglich benennt auch das Gutachten den langen Krankheitsverlauf und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als Umstände, weshalb eine berufliche Wiedereingliederung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird. Allein der Umstand, dass im Gutachten das Verhalten der Klägerin als "aggravierend" und ihre Motivation ohne Seite 35/77