6.1.3.3Aus diesen Belegen geht deutlich hervor, dass die Klägerin trotz sehr guter Ausbildung, hoher Motivation und Flexibilität bis jetzt nicht in der Lage war, eine Arbeitsstelle zu finden. Sowohl AT.________ wie auch AS.________ sind sodann unabhängige und sachkundige Personen. Die genannten Belege, wie auch die von der Klägerin im Verfahren ES 2016 267 eingereichten Bewerbungen zeigen zudem, dass die Klägerin die geforderte Ernsthaftigkeit und Sorgfalt im Bewerbungsverfahren aufgewendet und ihr Bewerbungspotential ausgeschöpft hat.