Der Umstand, dass die Gesuchstellerin seit (damals) sieben Jahren nicht mehr im Arbeitsmarkt tätig sei, sowie das Alter über 50 würden den Wiedereinstig erheblich erschweren. Im Übrigen seien die Bewerbungsunterlagen der Klägerin professionell; diese kenne die Bewerbungsstrategien und habe umfassende Informationen und spezifische Unterlagen bekommen (act. 7/13 im Verfahren ES 2016 267).