6.1.3.2Als Beleg dafür, dass es der Klägerin nicht möglich sei, trotz ihrer Anstrengungen eine Anstellung zu finden und ein Einkommen zu erzielen, reichte die Klägerin zunächst ein Schreiben von AS.________ von der GGZ Berufsintegration ein (act. 160 S. 8; act. 15/6 im Verfahren ES 2016 267). Darin führt der Berater von GGZ@Work / Berufsintegration aus, dass bei mehreren hundert Bewerbungen, welche die Klägerin gemacht habe, nur dreimal ein persönlicher Kontakt zustande gekommen sei. Dies zeige die extrem schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt. Der Berater attestiert der Klägerin, dass sie bezüglich Stellensuche