Im Entscheid des Einzelrichters vom 6. Juni 2018 wurde in der Folge festgehalten, dass die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass sie trotz ernsthafter und ausreichender Suchbemühungen derzeit nicht in der Lage sei, ihren Lebensbedarf selbst zu decken. Insofern seien die Voraussetzungen für die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen erfüllt, wobei sich am grundsätzlichen Entscheid, wonach es der Klägerin zuzumuten sei, wieder eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, dadurch indessen nichts ändere. Mit Entscheid vom 12. September 2018 bestätigte das Obergericht Zug den Entscheid des Einzelrichters (Z2 2018 25).