Sie führte diesbezüglich aus, dass sie trotz intensiver Bemühungen und zusätzlicher Hilfe zur Berufsintegration keine Arbeitsstelle gefunden habe (act. 7 S. 11 im Verfahren ES 2016 267). Im Entscheid des Einzelrichters vom 6. Juni 2018 wurde in der Folge festgehalten, dass die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass sie trotz ernsthafter und ausreichender Suchbemühungen derzeit nicht in der Lage sei, ihren Lebensbedarf selbst zu decken.