Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 stellte der Beklagte dann ein Gesuch um Abänderung des Entscheids vom 8. September 2014. In der Stellungnahme vom 22. Juli 2016 beantragte die Klägerin die vollständige Abweisung des Abänderungsgesuches und verlangte – widergesuchsweise – ihrerseits eine Erhöhung des Frauenunterhaltsbeitrages. Sie führte diesbezüglich aus, dass sie trotz intensiver Bemühungen und zusätzlicher Hilfe zur Berufsintegration keine Arbeitsstelle gefunden habe (act. 7 S. 11 im Verfahren ES 2016 267).