6.1.3.1Im Abänderungsentscheid vom 8. September 2014 wurde der Klägerin ab dem 1. Januar 2015 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'200.00 netto pro Monat angerechnet (act. 29 im Verfahren ES 2013 221). Sowohl die dagegen erhobene Berufung an das Obergericht des Kantons Zug wie auch die Beschwerde an das Bundesgericht wurden abgewiesen (Z2 2014 45/46; Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2015 vom 13. August 2015). Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 stellte der Beklagte dann ein Gesuch um Abänderung des Entscheids vom 8. September 2014.