industrie der Klägerin auszugehen. 6.1.2.7Daran vermag auch das Arztzeugnis vom 18. September 2018 nichts zu ändern. Zwar ist die Klägerin gemäss ärztlichem Zeugnis und den Ausführungen im Schlussvortrag aufgrund starker Knieprobleme arbeitsunfähig, weder das Arztzeugnis noch die Ausführungen der Klägerin enthalten jedoch Angaben darüber, dass diese Arbeitsunfähigkeit von Dauer ist. Entsprechend vermögen die (vorübergehenden) Knieprobleme an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der Klägerin nichts zu ändern (act. 160 S. 11; act. 160/3; act. 160/4; act. 163 S. 12; act. 163/4). Seite 33/77