, vom 29. Mai 2017. Weil in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung die Kriterien für eine depressive Störung und für eine Konversionsstörung jedoch nicht erfüllt gewesen seien, könne bei der Klägerin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (act. 146/1 S. 109 f.).